Nachdem ich seit 2020 meine Krankeakte von Dr. med. Ralph Spindler haben wollte wurden immer nur Teilauszüge geliefert. Es wurde schön getrickst bei den Schlüsseln.
Inzwischen habe ich eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe nach 630g BGB.
Meine Bewertung von Dr. med. Ralph Spindler anbei:
Herr med. Ralph Spindler verweigert seit 2020 die Herausgabe meiner vollständigen Patientenakte nach § 630g BGB, auch der Unterlagen meines Vorbehandlers Dr. med. Georg Buller. Nachdem ich mehrfach erfolglos sogar mit einer Fachanwältin für Medizinrecht RA Sandra Schmitt Einsicht verlangt hatte und mir sogar nach Abgabe meiner notariell beurkundeten Patientenverfügung ein Hausverbot erteilt wurde, musste ich den Rechtsweg beschreiten.
Das Amtsgericht Würzburg hat nun mit Beschluss vom 17.09.2025 entschieden, dass Herr Spindler verpflichtet ist, mir die vollständige Akte herauszugeben.
Der Gerictsvollzieher hat letzten Mittwoch vollsreckt, 3x angerufen niemanden erreicht. Wir warten auf die Krankenakte von 1996-2020
Dr. med. Ralph Spindler hat kein Interesse sich mit Prof Dr Peter Goetsche und seinen Büchern auseinander zu setzen.

aktuell ist noch nichts da.
Stand: 29.9.2025: Herr Dr. med Ralph Spindler. Wo bleibt meine Krankenakte? Wir warten jetzt schon 5 Jahre.
20.09.2025 – Telefonat mit der NeuroPraxis am Barbarossaplatz
Gespräch mit MFA Meyer:
MFA Meyer äußerte: „Ach, ich dachte, das geht jetzt übers Gericht.“
Meine Antwort: „Nein, Sie müssen jetzt einfach liefern.“
Daraufhin bot Frau Meyer an: „Ich verbinde Sie mit Dr. Spindler.“
Meine Reaktion: „Nein, dann beantrage ich eben Ordnungsgeld und Ordnungshaft.“
20.9.2025: Telefonat Ärztlicher Kreisverband: Frau Wirsching – diese warten auch schon lange auf Stellungnahme von Dr. Spindler – bislang keine Reaktion seinerseits – Vorstand ist informiert. Frist fast abgelaufen
Charakterliche Eignung und Berufswürdigkeit von Ärztinnen und Ärzten
Die Ausübung des ärztlichen Berufes setzt nicht nur eine fachliche, sondern auch eine persönliche und charakterliche Eignung voraus. Wer die für diesen verantwortungsvollen Beruf erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit oder Würdigkeit nicht besitzt, darf den Beruf nicht ausüben.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in der Bundesärzteordnung (BÄO):
Charakterliche Eignung und Berufswürdigkeit von Ärztinnen und Ärzten
Die Ausübung des ärztlichen Berufes setzt nicht nur eine fachliche, sondern auch eine persönliche und charakterliche Eignung voraus. Wer die für diesen verantwortungsvollen Beruf erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit oder Würdigkeit nicht besitzt, darf den Beruf nicht ausüben.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in der Bundesärzteordnung (BÄO):
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO
„Die Approbation ist zu versagen, wenn sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.“
§ 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO
„Die Approbation ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine der Voraussetzungen für die Versagung der Approbation nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vorgelegen hat.“
Diese Regelung soll sicherstellen, dass Ärztinnen und Ärzte den besonderen Anforderungen an Vertrauenswürdigkeit, Integrität und Verantwortungsbewusstsein gerecht werden. Ein Verhalten, das die charakterliche Eignung infrage stellt – sei es innerhalb oder außerhalb der ärztlichen Tätigkeit –, kann somit berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Widerruf der Approbation haben.
Ergänzend verpflichtet die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns alle Ärztinnen und Ärzte, ein ihrem Beruf würdiges Verhalten zu zeigen:
„Berufswürdiges Verhalten ist zu fördern, berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.“
Noch einmal:
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO
„Die Approbation ist zu versagen, wenn sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.“
§ 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO
„Die Approbation ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine der Voraussetzungen für die Versagung der Approbation nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vorgelegen hat.“
Diese Regelung soll sicherstellen, dass Ärztinnen und Ärzte den besonderen Anforderungen an Vertrauenswürdigkeit, Integrität und Verantwortungsbewusstsein gerecht werden. Ein Verhalten, das die charakterliche Eignung infrage stellt – sei es innerhalb oder außerhalb der ärztlichen Tätigkeit –, kann somit berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Widerruf der Approbation haben.
Ergänzend verpflichtet die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns alle Ärztinnen und Ärzte, ein ihrem Beruf würdiges Verhalten zu zeigen:
„Berufswürdiges Verhalten ist zu fördern, berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.“
Gütertermin am AG Würzburg Hemberger Martin ./. Dr. med. Ralph Spindler
Freitag 17.10.2025 10h
Sitzungssaal B003, Erdgeschoss Ottostr. 5
Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung / den Arrest
Ich komme natürlich und bringe BGB und ZPO und die DSGVO mit.
Bericht zum Gütetermin am Amtsgericht Würzburg
Martin Hemberger ./. Dr. med. Ralph Spindler vor Arrest
AZ: 31C 1454/25
Der Gütetermin verlief aus meiner Sicht zufriedenstellend.
Im Rahmen der Verhandlung wurde festgestellt, dass in der Praxissoftware Medistar von Dr. med. Ralph Spindler weitere Patientendaten gespeichert sind, die über den bisher herausgegebenen Zeitraum (bis 2015) hinausgehen.
Der Termin zur Urteilsverkündung ist auf den 21. Oktober 2025 um 12:00 Uhr im Sitzungssaal B006 des Amtsgerichts Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg angesetzt.
Ein persönliches Erscheinen ist laut Gericht nicht erforderlich; ich werde jedoch teilnehmen.
21.09.2025: Gewonnen!
Am AG Würzburg habe ich Martin Hemberger ./. Dr. Ralph Spindler gewonnen
RA Volker Löschner Fachanwalt für Medizinrecht hat mir sofort gratuliert!
Ich bin so glücklich und dankbar dass alles so gut funktioniert hat.
Danke Danke Danke!
Urteil kommt morgen per Post.
24.10.2025 Urteil angekommen. Ich bin so stolz auf mich.

der kleine Fehler im Tenor wird noch berichtigt.
Urteilsverkündung am Amtsgericht Würzburg – Zivilsachen
Datum: 21. Oktober 2025
Sitzungsbeginn: 12:30 Uhr | Sitzungsende: 12:35 Uhr
Von der Gegenseite erschien niemand.
Die Vorsitzende Richterin verkündete das Urteil in meiner Anwesenheit:
In Anwesenheit der Frau Vorsitzenden Richterin, nicht jedoch der Gegenseite,
sprach sie die Worte:
„Herr Hemberger, bitte stehen Sie auf – ich verkünde im Namen des Volkes.“
Daraufhin verlas sie das Urteil.
Ich bedankte mich höflich und verließ den Saal.
Mein Dank gilt der Frau Vorsitzende – es gibt immer noch Gerechtigkeit in diesem Land!
