Meine Fragen an das ZSG PIA – und die ausbleibenden Antworten
Auf den Arztbriefen des ZSG steht: „Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.“
Die Realität ist leider anders: In den letzten Monaten habe ich keine einzige Antwort auf meine Anfragen erhalten.
Ich finde, die Öffentlichkeit sollte davon erfahren. Daher dokumentiere ich hier meine
Fragen an das ZSG, Würzburg:
Anfrage vom 20.08.2025 – bislang unbeantwortet:
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen des Hinweises „Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung“ in Ihrem Arztbrief möchte ich eine fachliche Rückfrage stellen.
Mir liegt hierzu folgende Korrespondenz vor:
Dr. med. Sarah Kittel-Schneider (damals Assistenzärztin, später Klinikdirektorin) schrieb mir:
„Eine Bipolar affektive Störung ist eine Erkrankung, bei der die Betroffenen verschiedene Phasen erleben können: hypomane oder manische Phasen (der Unterschied liegt in der Symptomschwere), depressive Phasen in unterschiedlicher Ausprägung sowie dazwischen sogenannte euthyme Phasen.
Eine unipolar manische Störung (also ohne Depressionen) gibt es nach heutiger Auffassung praktisch nicht, und wenn, dann nur extrem selten.
Unipolare depressive Störungen sind dagegen wesentlich häufiger als bipolare Störungen.
(…) Weitere Informationen finden Sie auch bei der Deutschen Gesellschaft für Bipolare Störungen: www.dgbs.de.“
Darüber hinaus teilte mir Dr. Brigitte Schmidt, Oberärztin am UKW, am 20.08.2025 per E-Mail mit:
„Ja, ich würde da Frau Kittel-Schneider zustimmen,
eine bipolare Erkrankung mit ausschließlich Manien habe ich noch nie gesehen.“
(siehe auch: UKW-Teamseite Dr. Schmidt)
Vor diesem Hintergrund meine konkrete Frage:
Wie sehen die behandelnden Ärzte im König-Ludwig-Haus die diagnostische Einordnung – insbesondere die Frage nach einer unipolar manischen Verlaufsform?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen aus Würzburg
Anfrage an ZSG PIA – Frau Eirich vom 21.8.2025 – bislang unbeantwortet:
Sehr geehrte Frau Eirich,
bitte teilen Sie mir mit, welche Patientenverfügungen (inkl. etwaiger Vorsorgevollmachten/Behandlungsvereinbarungen) in meiner Patientenakte aktuell hinterlegt sind.
Ich bitte um eine tabellarische Aufstellung mit folgenden Feldern:
1. Bezeichnung des Dokuments
2. Datum der Erstellung/Unterzeichnung
3. Datum des Eingangs in Ihrer Einrichtung
4. Scandatum/Uploaddatum im System (inkl. Dateiname/Dokument-ID)
5. Versionsstand/Änderungshistorie (falls vorhanden)
6. Gültigkeitsvermerk bzw. Hinweise auf ersetzte oder widerrufene Fassungen
7. Ablageort im System (Modul/Registry)
Zusätzlich ersuche ich um lesbare Kopien/Scans sämtlicher aktuell gültiger Fassungen sowie – sofern vorhanden – der unmittelbar vorausgehenden Version(en).
Die Anfrage stützt sich auf § 630g BGB (Einsicht in die Patientenakte) sowie Art. 15 DSGVO (Auskunft über personenbezogene Daten).
Bitte bestätigen Sie mir kurz den Eingang dieser Nachricht und übermitteln Sie die erbetenen Informationen spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen (bis zum 28.08.2025). Bei Rückfragen erreichen Sie mich unter den unten stehenden Kontaktdaten.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage vom 14.8.2025 an ZSG PIA – bislang unbeantwortet:
Hier die Fragen:
1. Quetiapin
a) Wie genau wirkt Quetiapin am dopaminergen System, insbesondere an D2-Rezeptoren?
b) Welche neurochemischen Rebound-Effekte sind beim Absetzen von Quetiapin bekannt?
c) Stimmen Sie der Aussage zu, dass eine D2-Blockade durch Quetiapin zu Symptomen wie Antriebslosigkeit führt, während ein Absetzen aufgrund von D2-Upregulation Agitation oder Schlaflosigkeit auslöst? Diese Symptome werden oft als Rückfall interpretiert. Wenn nein, wie unterscheiden Sie klinisch zwischen Entzug und Rückfall?
2. Lithium (Quilonum Retard)
a) Welche Wirkungen entfaltet Lithium im Glutamat-System, insbesondere in Bezug auf NMDA-Rezeptoren, GSK-3β und den Inositol-Pathway?
b) Was ist beim Absetzen von Lithium nach längerer Einnahme zu erwarten – insbesondere hinsichtlich möglicher Rebound-Effekte?
c) Teilen Sie die Ansicht, dass Lithium zu einer Überkompensation des Glutamat-Systems führt, deren Symptome (z. B. Schlaflosigkeit, Agitiertheit) klinisch oft mit Manien verwechselt werden? Wenn nicht, welche Kriterien nutzen Sie, um diese Phänomene zu trennen?
3. Rückfall vs. Entzug
Die DGBS schreibt: „Die Unterscheidung zwischen Rückfall und Entzugssymptomen ist klinisch anspruchsvoll. Entzugssymptome treten meist innerhalb von 1–14 Tagen auf, Rückfälle entwickeln sich langsamer.“
a) Wie bewerten Sie diese Aussagen aus Ihrer klinischen und forschenden Perspektive?
b) Welche präzisen Kriterien nutzen Sie, um Entzugssymptome von einem Rückfall zu unterscheiden?
c) Wie definieren Sie „Relapse“ und „Rezidiv“ exakt, und ab wann rechtfertigen diese Begriffe eine stationäre Aufnahme? Wie wird es in den Studien gehandhabt?
4. Dr. Joanna Moncrieff über Entzugssymptome bei Psychopharmaka
Bitte nehmen Sie Stellung zum folgenden Zitat der britischen Psychiaterin Dr. Joanna Moncrieff, University College London, aus einem öffentlichen Fachvortrag: „It’s only recently been recognized that when people stop taking psychiatric drugs, they have a withdrawal reaction. […] And frequently, withdrawal symptoms are mistaken for a relapse of the underlying disorder because no one thinks about withdrawal symptoms – or certainly until recently, people have given them very little consideration.“
Quelle: Dr. Joanna Moncrieff über Entzugssymptome bei Psychopharmaka – YouTube
BfArM-Stellungnahme zur spezifischen Kodierung von Entzugssymptomen
Um die kodierungsseitige Abgrenzung von Entzug und Rückfall zu untermauern, habe ich das BfArM befragt. Die Antwort zeigt, dass eine präzise Kodierung gefordert ist, was in der Praxis oft fehlt:
Auszug aus der BfArM-Antwort (8. April 2025) auf meine Anfrage zur ICD-Kodierung von Entzugssymptomen nach Lithium und Quetiapin:
„Grundsätzlich ist nach den amtlichen Klassifikationen (ICD-10-GM) so spezifisch wie möglich zu kodieren, unabhängig vom Ergebnis der Gruppierung in Entgeltsystemen. […] Die Differenzierung zwischen einem Rezidiv der Grunderkrankung (z. B. F31.* für bipolare affektive Störung) und einem Absetzsyndrom, etwa nach Lithium oder Quetiapin, kann in der Kodierung danach vorgenommen werden, ob die Diagnosekriterien einer Bipolaren affektiven Störung oder für bestimmte Symptome des Absetzsyndroms (z. B. Unruhe, Schlaflosigkeit) vorliegen. […] Der Kode T88.7 Nicht näher bezeichnete unerwünschte Nebenwirkung eines Arzneimittels ist ein sehr unspezifischer Kode. Im Allgemeinen besteht die Regel, so spezifisch wie möglich zu kodieren. Der Kode Y57.9! passt aus klassifikatorischer Sicht nicht zu der Definition des Absetzsyndroms. […] Wir haben zu dieser Thematik keine Kodierempfehlungen veröffentlicht und empfehlen, sich an Fachgesellschaften (z. B. DGPPN) zu wenden, da wir hierzu keine fachliche Expertise halten.“
5. Angesichts der BfArM-Vorgabe, Entzugssymptome spezifisch zu kodieren (z. B. nicht als F31.*): Wie stellen Sie in Ihrer Praxis sicher, dass Rebound-Symptome nach Lithium oder Quetiapin nicht als Rückfälle kodiert werden?
Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre wissenschaftliche Einschätzung.
Viele Grüße aus dem schönen Würzburg
Fazit:
Ich finde, Patienten haben ein Recht auf fachliche Antworten, insbesondere wenn in offiziellen Schreiben ausdrücklich die Möglichkeit zu Rückfragen betont wird. Das Ausbleiben jeglicher Reaktion wirft Fragen nach der Patientenorientierung und der Transparenz am ZSG auf.
Hinweis:
Die hier geschilderten Inhalte stellen meine persönlichen Erfahrungen und Eindrücke dar. Sie sind Ausdruck meiner durch Art. 5 Grundgesetz geschützten freien Meinungsäußerung. Alle Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Sollten Einrichtungen oder Personen eine andere Darstellung wünschen, können sie sich jederzeit mit einer Stellungnahme an mich wenden, die ich gegebenenfalls ergänze.
Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, Ausdruck meiner persönlichen Erfahrungen. Ich veröffentliche gerne auch eine Stellungnahme.
Für eine Gegendarstellung oder Rückfragen stehe ich zur Verfügung
Ärzte am ZSG: https://zentrum-fuer-seelische-gesundheit.bezirk-unterfranken.de/patienten-und-besucher/ansprechpartner/aerzte/index.html
Das Team:
4.9.2025:
Da das ZSG meine Krankenakte leider nur unvollständig und ggf. in Teilen heraus gibt und nicht auf einer CD mit einem frischen Passwort habe ich heute Klage bzw. eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht Würzburg auf herausgabe meiner Krankenakte gemacht.
08.09.2025:
Erfahrungen mit dem Zentrum für seelische Gesundheit
Nach einem Telefonat mit dem ZSG erhielt ich auf meine Nachfrage zu einem Arztbrief eine überraschend knappe Antwort. Obwohl in den Schreiben der Klinik regelmäßig formuliert ist, dass man „für Fragen jederzeit zur Verfügung“ stehe, lautete die Rückmeldung sinngemäß von MFA Geiger ausgerichtet vom Oberarzt Hausschild: Mit der Krankenakte sei bereits alles gesagt.
Aus meiner Sicht ist dies widersprüchlich. Wer Patienten in offiziellen Dokumenten zur Rücksprache einlädt, sollte auch bereit sein, konkrete Fragen verständlich zu beantworten – insbesondere, wenn die herausgegebene Krankenakte noch nicht einmal vollständig vorliegt.
12.9.2025: Das ZSG hat die Krankenakte heute nicht geliefert. Heute war Frist.
16.9.2025: Gerichtsvollzieher hat zugestellt. MFA Lober sagte nun zu dass Sie die komplette Krankenakte mit E-Mails so schnell wie möglich auf CD brennen und mir zustellen wird.
Warum nicht gleich so? ans ZSG: Das ist ultrapeinlich. Kann das ZSG das BGB nicht lesen?
PRESSEMITTEILUNG
Würzburg, 16. September 2025
Patientenrechte durchgesetzt: Martin Hemberger leitet Vollstreckung gegen ZSG ein
Das Zentrum für Seelische Gesundheit (ZSG) in Würzburg steht unter Druck. Nachdem die Klinik trotz einstweiliger Verfügung keine Patientenakte herausgab, hat Martin Hemberger nun die Vollstreckung eingeleitet. Der Obergerichtsvollzieher wurde per Mail mit der Durchsetzung der einstweiligen Verfügung beauftragt.
Bereits zuvor hatte das Gericht das ZSG verpflichtet, die Unterlagen „unverzüglich, spätestens bis zum 12. September 2025“ auszuhändigen. Diese Frist ließ die Klinik verstreichen.
Martin Hemberger erklärt:
„Es ist ein Unding, dass man in Deutschland einen Gerichtsvollzieher losschicken muss, um an seine eigene Akte zu kommen. Transparenz und Patientenrechte sollten selbstverständlich sein – stattdessen wird hier blockiert und verschleppt.“
Nun bleibt abzuwarten, wie das ZSG auf die eingeleitete Vollstreckung reagieren wird. Klar ist: Der Fall wirft ein Schlaglicht auf den Umgang der Klinik mit Datenschutz und Patientenrechten.
Für Rückfragen:
Martin Hemberger
Dipl. Wirtschaftsinformatiker (FH)
Untere Hofgasse 1, 97078 Würzburg
Tel. 0170-7795880
18.09.2025 – Mitteilung
In der Sache
Martin Hemberger ./. Zentrum für Seelische Gesundheit am König-Ludwig-Haus
habe ich beim Amtsgericht Würzburg einen Ordnungsmittelantrag gemäß § 890 ZPO eingereicht.
Die Techniker Krankenkasse teilte mir telefonisch mit, dass ihre Krankenhausabteilung derzeit prüft, gegenüber dem ZSG Regressansprüche geltend zu machen, da eine angeforderte Stellungnahme seit über 11 Tagen nicht vorliegt. Nach Aussage der TK gilt: Da ich ausdrücklich keine Behandlung gewünscht habe, soll das Geld vom ZSG zurückgefordert werden.
Update: Inzwischen wurde beim AG Würzburg Antrag auf Ordnungsgeld und Erzwingungshaft gegen den Geschäftsführer Prof. Dr. med. Dominikus Bönsch gestellt nach §890 ZPO.
Die Krankenakte ist weiterhin 20.9.2025 20:41h nicht da. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes zögern.
Weiterhin liegt mir die Information vor, dass die Staatsanwaltschaft Würzburg gegen Frau Roxana Elena Mihalcea und Herrn Robby Weeber wegen des Vorwurfs einer Zwangsmedikation im Jahr 2024 ermittelt. Die entsprechende Strafanzeige wurde bei der Polizei erstattet.
Ungeachtet dessen warte ich nach wie vor auf die Herausgabe meiner vollständigen Krankenakte; die gesetzte Frist lief bereits am 12.09.2025 ab.
22.9.2025:
Herr Dr. Hauschild, Leitender Oberarzt des Zentrums für Seelische Gesundheit (ZSG) im König-Ludwig-Haus, teilte mir schriftlich mit, dass ich meine Anliegen künftig ausschließlich elektronisch oder schriftlich an das ZSG richten solle. Er begründet dies mit dem Schutz seiner Mitarbeiter vor – seiner Auffassung nach – unberechtigten Forderungen und Anschuldigungen meinerseits. Zudem untersagte er Frau Eirich, als Mitarbeiterin (MFA) des ZSG, ohne sein ausdrückliches Einverständnis mit mir in Kontakt zu treten, da sie im Mittelpunkt meiner Anfragen stehe.
22.9.2025: Fax ans ZSG – Stellungnahme von OA Hausschild per Fax angefragt bezüglich Ärztliche Schweigepflicht mit Hinweis auf die Berufsordnung in Bayern
Kleine Aufklärung für die MFAs: https://www.blaek.de/wegweiser/mfa/ausbildung/berufsbild
Interessante aus der KI:
Die Sorgfaltspflicht für eine MFA (Medizinische/r Fachangestellte/r) bedeutet, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, sorgfältig und präzise ausführen muss, um einen Schaden zu vermeiden. Sie ist Teil der allgemeinen Pflichten in der Ausbildung und im Berufsalltag und umfasst den sorgsamen Umgang mit Arbeitsmitteln, das präzise Führen von Patientenakten, die ordnungsgemäße Vor- und Nachbereitung von Behandlungen sowie die Einhaltung der ärztlichen Anweisungen. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht kann rechtliche Folgen haben und sowohl zu einer Haftung des Arbeitgebers als auch des Arztes führen.
Was die Sorgfaltspflicht für MFA beinhaltet:
- Gewissenhaftes Arbeiten: Alle Tätigkeiten, von der Patientenannahme über die Dokumentation bis zur Assistenz, müssen mit größter Sorgfalt und Genauigkeit ausgeführt werden.
Sorgsamer Umgang mit Arbeitsmitteln:
Dazu gehört der sachgerechte Umgang mit Geräten, Materialien und der gesamten Praxisinfrastruktur.
Präzise Dokumentation:
Das Führen von Patientenakten, die Dokumentation von Anamnese und Behandlungsverläufen muss fehlerfrei erfolgen, um Fehler zu vermeiden und eine Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
Einhaltung ärztlicher Anweisungen:
MFA sind verpflichtet, den Anweisungen des Arztes zu folgen.
Ausführen nach aktuellem Standard:
Medizinische Fachangestellte müssen die ihnen delegierten Tätigkeiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst und dem aktuellen Stand der medizinischen wissenschaftlichen Erkenntnisse durchführen.
Schweigepflicht:
Die Sorgfaltspflicht erstreckt sich auch auf den verantwortungsvollen und diskreten Umgang mit Patientendaten und Informationen.
Konsequenzen bei Verstößen:
- Haftung: Bei einem Fehler, der aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht resultiert, können Arzt und MFA gemeinsam haftbar gemacht werden. Der Arzt kann zudem eine Auswahlhaftung treffen, wenn er eine ungeeignete MFA für eine Aufgabe auswählt.
Behandlungsfehler:
Ein sorgfaltswidriges Handeln kann zu Behandlungsfehlern führen und einen Gesundheitsschaden beim Patienten verursachen.
Wichtige Hinweise:
- Delegation: Der Arzt kann bestimmte Aufgaben an eine MFA delegieren, muss aber dafür sorgen, dass diese die notwendige Sorgfalt und Kompetenz besitzt.
Klarheit der Anweisungen:
Der Arzt ist dafür verantwortlich, dass seine Anweisungen klar und verständlich sind, damit die MFA ihre Aufgaben korrekt ausführen kann.
23.9.2025/24.9.2025: MFA Graf vorher Eirich über Ihre Pflichten als MFA belehrt
24.09.2025 – Anfrage bei MFA Graf (ZSG PIA, Würzburg)
Im Rahmen meiner Nachfrage zur Korrektur eines Arztbriefs teilte mir Frau Graf mit, dass sie künftig nicht mehr telefonisch mit mir sprechen möchte. Dies habe ich akzeptiert.
24.09.2025: Anruf bei TK-Krankenhausteam – alle supernett, Anfragen an die TK schicken diese schickt es an der Krankenhaus zur Stellungnahme
25.09.2025
Ich möchte mich an dieser Stelle nochmals ganz herzlich bei der Techniker Krankenkasse bedanken.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TK zeigen großes Engagement und kümmern sich aktuell intensiv um meine Anliegen.
Vielen Dank an das gesamte TK-Team für die Unterstützung im Zusammenhang mit dem ZSG!
Ich bin so dankbar dass ich Rechtsanwalt Volker Löschner Fachanwalt für Medizinrecht gewinnen konnte.
Er wird gegen das ZSG vorgehen und Schadensersatz und Schmerzensgeld herausklagen
Ans ZSG: Natürlich muss das ZSG meine notariell beurkundete Patientenverfügung immer dem Richter vorlegen – das sollten die Ärzte natürlich wissen. In der Praxis macht es das ZSG jedoch nicht. Eine neue notariell beurkundete Patientenverfügung ist in Arbeit mit neuen Vorsorgebevollmächtigten und einem angepassten Text. Beurkundungstermin ist schon beim Notar gemacht. Auch mein Hausarzt steht komplett hinter mir
Das Mandat mit RA Volker Löschner ist beendet.
ich suche einen Konsequenteren Anwalt.
26.09.2025 – Vorgang ZSG / Auskunft
Nach meiner Kenntnis ist die Auskunft unvollständig: es fehlen insbesondere E-Mails/Kommunikation aus den Domains @klh.de, @bezirk-unterfranken.de, @koenig-ludwig-haus.de usw.
Eingang eines Briefes von RA Kneitz, Kanzlei Leschnig & Kollege PartmbB, Schweinfurter Straße 9, 97080 Würzburg.
Telefonat am selben Tag: Bitte, keine Ordnungsmittel gegen das ZSG zu beantragen, ich teilte ihm mit es fehlen E-mails, das hab ich auch ans Gericht gefaxt. mit seinem Schreiben.
28.9.2025 dem Gericht erneut gefaxt dass etwas fehlt (im volsteckbaren Titel stand: sämtliche E-Mails) Ich bin gespannt wie der Richter morgen entscheidet.
01.10.2025:

04.09.2025: Gütetermin am AG Würzburg – das ZSG versucht offenbar, Ordnungsgeld/Erzwingungshaft abzuwenden. Ich habe Terminverlegung beantragt (zeitliche Überschneidung). Ich gehe davon aus, dass die Richterin zustimmt und Ordnungsmittel vollstreckt werden.
https://www.blaek.de/kammerrecht/berufsordnung-fuer-die-aerzte-bayerns/berufsordnung
Martin Hemberger ./. Zentrum für Seelische Gesundheit am König-Ludwig-Haus
Gütetermin zur Herausgabe der Patientenakte (§ 630g BGB)
Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5, 97070 Würzburg
Datum: 15. Oktober 2025
Uhrzeit: 13:30 Uhr
Sitzungssaal: B003
Im Mittelpunkt steht die Herausgabe meiner vollständigen Patientenakte nach § 630g BGB.
Meiner persönlichen Einschätzung wie im vollsteckbaren Titel verlangt fehlen bislang sämtliche E-Mails, obwohl diese ausdrücklich mit angefordert wurden.
An die Domain @klh.de wurden von mir seit 2018 rund 650 E-Mails versendet – keine bzw wenige dieser Nachrichten ist bislang in der Aktenherausgabe enthalten.
Das Zentrum für Seelische Gesundheit wird anwaltlich vertreten durch
Rechtsanwalt Kneitz,
Kanzlei Leschnig & Kollege PartmbB,
Schweinfurter Straße 9, 97080 Würzburg.
Ich selbst erscheine vorbereitet mit BGB und ZPO (die entsprechende Ausgabe ist heute eingetroffen), Köblers Juristischem Wörterbuch kommt auch mit.
Begleitet werde ich von meiner neuen Vorsorgebevollmächtigten Larissa die im Sitzungssal zusehen darf.
WLAN und Steckdose seien laut AG Würzburg im Sitzungssaal vorhanden.
21.10.2025
Anruf bei Frau MFA Vaetth, ob das ZSG ein Grundgesetz hat. Sie hat einfach aufgelegt
31.10.2025: Neue Stratiegie vom ZSG – Schriftlich! Ok dann sende ich halt einschreiben mit Rückschein!
19.11.2025: RA Volker Löschner hat das Mandat beedet.
Ich suche mir einen neuen Rechtswanwalt.
Brao 48a wurde bei RAK Berlin gemacht.
Ich erwarte sämtliche Dokumente eingehend bis einegend 9.12.2025 18.00 h
Ich finde es sehr schade, dass im ZSG im König-Ludwig-Haus kein Exemplar des Grundgesetzes vorhanden ist. Gerade an einem Ort, an dem sich Menschen austauschen, lernen und zusammenkommen, hätte ich es passend und wichtig gefunden, unsere verfassungsrechtliche Grundlage sichtbar zu machen. Das Grundgesetz steht schließlich für Werte wie Würde, Freiheit und Demokratie – Dinge, die man nicht nur kennen, sondern ruhig auch mal nachlesen dürfen sollte. Und mal ehrlich: Ein Grundgesetz im Haus hätte sicher mehr Tiefgang als so mancher Aushang am Schwarzen Brett 😉